Nettetaler Tafel

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Die Satzung der Nettetaler Tafel

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§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen "Nettetaler Tafel" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V." Der Verein hat seinen Sitz in Nettetal.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Nettetaler Tafel e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige, gemeinnützige und soziale Zwecke auf überparteilicher, überkonfessioneller und übernationaler Grundlage im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für dessen satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2001.

§ 4 Mitgliedschaft.

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18.Lebensjahr vollendet hat, so wie jede juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Der Antrag soll den Namen, das Alter und die Anschrift des Antragstellers enthalten.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a) Mit dem Tod des Mitglieds (bei natürlichen Personen) bzw. bei juristischen Personen durch Auflösung oder Verlust der Rechtsfähigkeit;

b) durch freiwilligen Austritt des Mitglieds;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt ist schriftlich gegenüber einem Vorstandsmitglied zu erklären. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied zuzustellen.

Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Sie muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Ausschliessungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Entscheidet die Mitgliederversammlung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Berufung, gilt der Ausschliessungsbeschluss als nicht erlassen.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und mindestens einem Beisitzer.

Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden und jeweils ein weiteres Mitglied des Vorstandes vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes, während der Amtsperiode aus, wählt der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

Gelingt dies nicht, wird die erforderliche Wahl anläßlich einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durchgeführt. Dies gilt auch für eventuell erforderliche Ergänzungswahlen, wenn ein bisheriges Vorstandsmitglied eine neue Aufgabe im Rahmen des Vorstandes übernimmt.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen ist.

§ 10 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen; sie richtet sich nach dem Datum des Poststempels.

Jedes Mitglied kann bis eine Woche vor einer Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand beantragen, das die Tagesordnung um weitere Tagesordnungspunkte ergänzt wird.

§ 11 Verfahren und Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist mit den anwesenden Mitgliedern beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung ändern oder ergänzen.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit durch Gesetz oder dieser Satzung nicht anders bestimmt ist, mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefaßt. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Abstimmungen werden durch Handaufheben vollzogen. Auf Antrag eines Mitglieds ist schriftlich abzustimmen.

§ 12 Beschlussprotokollierung

Beschlüsse sind unter Angabe des Ortes und der Zeit, der Tagesordnung, der einzelnen Abstimmungsergebnisse und der Art der Abstimmung in einer Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 13 Sicherung des mildtätigen Zweckes

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt eigenwirtschaftliche Zwecke nicht. Das Vermögen und die Einnahmen dürfen ausschließlich nur für den in § 2 genannten Zweck verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein "Kindertraum" in Nettetal, ersatzweise an die Stadt Nettetal; der Begünstigte hat das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke im Gebiet der Stadt Nettetal zu verwenden.

§ 14 Salvatorische Klausel

Soweit einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechtswidrig sind oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Nettetal, den 06. 03. 2001

Zuletzt aktualisiert am Samstag, den 10. Dezember 2011 um 10:36 Uhr  

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